Realistische Selbstverteidigung

Abteilungsleiter: Großmeister Jürgen Paterok

Der Gedanke der Selbstverteidigung spielt in unseren heutigen Gesellschaft eine immer größere Rolle. Wachsende Bereitschaft zum Einsatz von Waffen oder massiver körperlicher Gewalt, bedrohlich ansteigende Zahlen von Raubüberfällen, Erpressungen und sexuellen Übergriffen führen zu einem verstärkten Schutzbedürfnis in der Bevölkerung.

Die Kunst der waffenlosen Selbstverteidigung hilft dem Einzelnen, durch ein Heranführen an Gewaltsituationen, Lösungsmöglichkeiten zur körperlichen und geistigen Bewältigung des Konfliktes zu finden. Die Psyche lernt mit aggressiven Situationen umzugehen, um eine Eskalation der Situation zu vermeiden. Kommt es dennoch zur Gewaltanwendung, können effektive, technisch einfache und, bei regelmäßigem Training, situativ optimal eingesetzte Techniken zu einer Bewältigung der Situation führen.
Die realistische Selbstverteidigung wird bei uns so praktiziert, dass sie schnörkellos mit der größtmöglichen Effektivität zur Anwendung kommt. So wird z.B. auf Hebeltechniken weitestgehend verzichtet, aber dafür wird um so mehr geschult, wie man Nervendruckpunkte so bearbeitet, dass auch eine Frau mit 50 kg Körpergewicht reelle Chancen hat, sich gegen einen 2 Zenter-Mann zur Wehr zu setzen.
Anfänger und mittlere Fortgeschrittene werden von unseren DAN-Trägern geschult. Die schon fortgeschrittenen Schüler in der Selbstverteidigung werden von Großmeister Jürgen Paterok unterrichtet, der sich seit 30 Jahren als DAN-Träger, davon insgesamt fast die Hälfte der Zeit in Ostasien, intensiv in der Praxis mit der realistischen Selbstverteidigung (nicht zu verwechseln mit der SV als Sport) beschäftigt.

Das Recht, sich selbst zu verteidigen, ist im Strafgesetzbuch (§32 StGB-Notwehr) verankert und erlaubt jedermann unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwehren.

§ 32 Notwehr
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden.

§ 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse des Beeinträchtigten wesentlich überwiegt. Das gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.