Die Satzung des VTB

VEREIN FÜR TRADITIONELLEN BUDOSPORT

SATZUNG

§ 1

Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen VEREIN FÜR TRADITIONELLEN BUDOSPORT. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach die Bezeichnung e.V. füh­ren.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 26127 Oldenburg.

§ 2

Zweck und Grundsätze

  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Bestrebungen, die ostasiati­schen Kampfkünste als Sport, als bedeutsames Mittel der Erziehung, der Gesundheitsförderung und Freizeitgestaltung und als Körper- und Geisteskultur zu fördern und zu pflegen. Dies wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistun­gen, die Durchführung von Übungsstunden, die Teilnahme an Meisterschaften und Tur­nieren und durch Maßnahmen und Aktivitäten, mit denen die Stärkung der Gesundheitsressourcen und -potenziale der Menschen erreicht werden sollen. Er ist damit ein Verein für Leistungs-, Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport.
  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für die Durchführung des Sportbetriebs, der Verwaltungsaufgaben und für die Ausführung von Satzungsämtern ist die Zahlung angemessener Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen zulässig – über die Höhe entscheidet der Vorstand. Für Vereinszwecke verausgabte Gelder (§ 670 BGB) müssen innerhalb von 3 Monaten abgerechnet werden.
  4. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und in den zuständigen Lan­desfachverbänden.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Ab­gabe einer Beitrittserklärung beantragt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Benutzung der vom Verein herausgegebenen Beitrittserklärung an den Verein zu rich­ten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Als Förde­rer des Vereins können Personenvereinigungen öffentlichen und privaten Rechts sowie Einzelpersonen dem Verein beitreten, ohne dass ihnen Rechte aus dieser Mitgliedschaft erwachsen. Sie zahlen einen ein­maligen oder laufenden Beitrag nach Vereinbarung.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als Mitglied. Die Ablehnung eines Auf­nahme­antrages bedarf keiner Begründung.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, in dem sie beantragt wurde.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    a)  Tod
    b)  freiwilligen Austritt
    c)  Ausschluss
    d)  Auflösung des Vereins
  5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eingeschriebene, schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt
  7. wenn es den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigt,
  8. trotz Anmahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt,
  9. wenn es den Anordnungen des Vorstandes, soweit diese durch diese Satzung be­gründet sind, nicht Folge leistet,
  10. wenn es vorsätzlich gegen die Satzung verstößt,
  11. über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Mitglieds der Vorstand.
  12. Die Mitteilung über den Ausschluss ist dem Auszuschließenden durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
  13. Austritt oder Ausschluss befreien nicht von bereits entstandenen finanziellen oder son­stigen Verpflichtungen.
  14. Vom Verein zur Verfügung gestellte Sportgeräte usw. sind unverzüglich nach Beendi­gung der Mitgliedschaft in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.

§ 4

Beiträge

  1. Vereinsmitglieder haben die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zah­len.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus bis spätestens zum 5. des jeweiligen Monats zu zahlen. Ist der Beitrag bei Fälligkeit nicht eingegangen, gerät das Mitglied ohne Weiteres in Zahlungsverzug. In diesem Fall ist das Mitglied schriftlich darüber zu informieren, dass mit dem Zahlungsverzug der Beitrag für das gesamte Mitgliedsjahr zu entrichten ist.
  3. Die jeweils fälligen Mitgliedsbeiträge sollen 1/4-jährlich, 1/2-jährlich oder jährlich durch Bankeinzugsverfahren (SEPA-Lastschrift) oder per Dauerauftrag (nur bei Jahreszahlern) entrichtet werden.
  4. Über Beitragserhöhung oder -ermäßigung und über die Erhebung von Aufnahmege-bühren und Umlagen (bis zu einer Höhe von 2 Jahresbeiträgen) beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Beiträge und Umlagen können nicht mit Forderungen aufgerechnet werden. Die Rück¬er¬stattung von Beiträgen, Umlagen usw. bei Ausfall von Übungsstunden ist ausge¬schlossen.
  6. Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben.
  7. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
  8. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.
  9. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt.
  10. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
    b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
  11. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 5) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 5

Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat zur Jahresversammlung und, falls es die Ver¬einslage erfordert, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Zu den Versammlungen wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher durch Aushang im Schaukasten an der Geschäftsstelle Niekampsweg 2, 26670 Uplengen eingeladen.
  2. Eine Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
  3. Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie rechtzeitig sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingebracht wer¬den. Nicht rechtzeitig eingebrachte Anträge können nicht berücksichtigt werden.
  4. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der abgegebenen Stimmen gefasst.
  5. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Stimmen der abgegebenen Stimmen.
  6. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 6

Stimmrecht

  1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab 16 Jahren.
  2. Die Ausübung des Stimmrechts ist daran gebunden, dass das an sich stimmberechtigte Mit­glied seine Beitragsverpflichtungen seit mindestens einem Monat vor der Ver­sammlung er­füllt hat.
  3. Eine Übertragung des Stimmrechts auf die gesetzlichen Vertreter oder andere Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 7

Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung findet jedes Jahr statt. Sie muss im ersten Halbjahr ­des Jah­res durchgeführt werden.
  2. Mit der Einladung ist eine Tagesordnung bekannt zu geben, die mindestens folgende Punkte enthalten muss:
  3. Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
  4. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  5. Entlastung des Vorstandes,
  6. Neuwahlen der Kassenprüfer,

3.  Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, unab­hängig von der Anzahl der

§ 8

Wahlen

  1. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur wer anwesend ist, oder vorher schriftlich seine Zustimmung zur Übernahme eines Amtes erteilt hat.

§ 9

Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegen die Leitung und die Geschäftsführung des Vereins.
    Der Vorstand besteht aus bis zu vier Mitgliedern:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Manager
    d) dem Vorstand Finanzen
    Die Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig sein.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist nach § 26 BGB einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder tele-fonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rück-sicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stim-mengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstands-ämter besetzt sind.
  4. Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.
  5. Der Vorstand ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit dies nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist.
  6. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB ist berechtigt Zahlungsanweisungen bis zu einer maximalen Höhe von € 2000.- zu unterzeichnen. Für Zahlungsanweisun-gen eines höheren Betrages bedarf es der Zustimmung von mindestens einem weite-ren Vorstandmitglied.
  7. Ist ein Vorstandsamt nicht besetzt, kann der Vorstand sich bis zur folgenden Mitglieder-versammlung selbst ergänzen oder die Aufgaben des vakanten Amtes unter sich auf-teilen.
  8. Der Vorstand ist ermächtigt eine Beitragsordnung sowie eine Reisekostenordnung zu erlassen, nach deren Bestimmungen die Beitragserhebung und die Abrechnung der Reisekosten erfolgen. Die Ordnungen und deren Änderungen beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vorstandes.
  9. Der Vorstand kann zur Erledigung spezieller Aufgaben Referenten berufen. Diese werden gegebenenfalls zu Vorstandssitzungen eingeladen, haben auf Vorstandssit-zungen aber kein Stimmrecht.
  10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der unter anderem die Auf-gabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder oder der Referenten festgelegt wer-den.
  11. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 10

Die Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen. Er leitet die Vor¬standssit¬zungen, die Mitgliederversammlungen und ist für die Vorbereitung und Einberufung der Mitglie-derversammlungen verantwortlich. Zusammen mit den anderen Vorstandsmitglie-dern obliegt ihm die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Bei seiner Verhinderung obliegen diese Aufgaben dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Manager, dem Vorstand Brei-tensport, dem Vorstand Leistungssport und dem Vorstand Finanzen.

  2. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen. Zusammen mit den anderen Vor-standsmitgliedern obliegt ihm die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aus-führung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er leitet die Vor¬standssit-zungen und die Mitgliederversammlungen bei Abwesenheit des Vorsitzenden.

  3. Der Manager hat die Aufgabe, Finanzquellen zu erschließen, Ausgaben zu minimieren und für ein gutes Image des Vereins in der Öffentlichkeit zu sorgen, Mitglieder zu werben und Kooperationen im Interesse des Vereins zu schließen. Zusammen mit den an-deren Vorstandsmitgliedern obliegt ihm die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  4. Der Vorstand Finanzen ist für die Buchführung verantwortlich und leistet die vom Vorstand angewiesenen Zahlungen. Am Ende eines Ge¬schäftsjahres hat der Kassenwart eine Jahresrech-nung aufzustellen. Diese muss das Vermögen des Vereins, den Kassenbestand und die ausstehenden Forderungen enthalten. Er hat der Hauptversammlung einen Kassenbericht über das abge¬laufene Geschäftsjahr und einen Haushaltsplan für das aktuelle Geschäftsjahr vorzulegen.

§ 11

Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz

  1. Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zuständig.
  2. Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.

§ 12

Kassenprüfer

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Prüfer dürfen nicht dem Vor­stand ange­hören.

Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

  1. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Kassenge­schäfte, die Belege, sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen, durch ihre Unterschriften bestätigen und der Jahreshauptversammlung hierüber einen Be­richt vorlegen.
  2. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer den gesamten Vorstand unver­züglich verständigen.
  3. Die Prüfungen sollen in angemessenen Zeitabständen sowie am Schluss des Ge­schäftsjahres erfolgen.

 

§ 13

Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitglie­derversammlung erfolgen. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein für Traditionellen Budosport – Westerstede e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14

Das Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15

HAFTUNG

  1. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräte des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
  2. Der Vorstand wird vom Verein für Schäden im Rahmen der Vorstandstätigkeit aufgrund leichter Fahrlässigkeit freigestellt.
  3. Für grob fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen des Vereinseigentums haftet das handelnde Mitglied.

§ 16

Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen-bezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Ver-einsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    - Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, per-sonenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauf-tragten sofern mehr als neun Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Ist dies nicht der Fall, übernimmt automatisch der/die 1. Vorsitzende die Aufgaben eines Daten-schutzbeauftragten im Verein.