Berichte

Keine 3-G Regel ab 4.3.22

In Oldenburg entfällt ab heute die 3-G Regelung.

Nachfolgen die wichtigsten Punkte zur Corona-Verordnung:


Die Sportausübung auf und in städtischen Sportanlagen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Die sportliche Betätigung sowohl mit Kontakt und als auch kontaktlos und in Gruppen ist für alle Altersgruppen zulässig.

2. Mund-Nasen-Bedeckung:
Jede Person, die eine Sportanlage in geschlossenen Räumen nutzen will, muss eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen, wobei während der unmittelbaren Sportausübung die Pflicht des Tragens entfällt
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske ausgenommen. Kinder zwischen dem vollendeten 6. Lebensjahr und dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen anstelle einer medizinischen Maske eine beliebige andere geeignete textile oder textil ähnliche Barriere tragen.


3. Wir empfehlen eine lückenlose Dokumentation der Teilnehmenden durch die Übungsleitenden, um etwaige Infektionsketten nachvollziehen zu können.
Alle städtischen Sportanlagen sind mit einem entsprechenden QR-Code ausgestattet.

Der Vorstand

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