Berichte
Ganztagsschule und Steuerpflicht
Im Rahmen der zweiten DOSB Fachkonferenz Sport & Schule am 17. November 2011 in Frankfurt am Main, an der Alexander Hartmann (Bundesschulsportreferent des DKV) teilnahm, referierte unter anderem Horst Liening, Steuerberater und freier Mitarbeiter der DOSB Führungsakademie in Köln, zum Thema Ganztagsschule und Steuerpflicht in Bezug auf die Honorarzahlungen der Schulen.
Grundsätzlich stellt sich bei den Honoraren der Schule die Frage, welchen der vier Bereiche
- Ideeller Bereich (keine KSt., keine Gew.St., keine USt.)
- Steuerbegünstigter Zweckbetrieb (keine KSt., keine GewSt., 7 / 0 % USt.)
- Vermögensverwaltung (keine KSt., keine GewSt., 7 / 0 % USt.)
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (15 % KSt., 5,5 % SolZ., 12 % GewSt., 19 % USt.)
sie vom Verein zuzuordnen sind.
Ideeller Bereich
Im ideellen Bereich nimmt der Verein satzungsgemäße Aufgaben wahr. Der Verein erhält dafür keine Gegenleistung.
Für die Schülerbetreuung erhalten die Anbieter von der Stadt (Schule oder Gemeinde) als Gegenleistung für ihre Betreuung Geld.
Der Verein wird nicht im ideellen Bereich tätig.
Steuerbegünstigter Zweckbetrieb
Bei einem Zweckbetrieb nimmt der gemeinnützige Verein seine satzungsgemäße Aufgabe „Förderung des Sports" wahr und erhält hierfür eine Gegenleistung.
Ein Zweckbetrieb setzt nach § 65 AO voraus, dass
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke des Sportvereins zu verwirklichen
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größeren Umfang in Wettbewerb tritt
Die Vereine wurden nicht gegründet, um Schüler zu betreuen. Die Schülerbetreuung ist kein Zweckbetrieb.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Jede selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.
Da die Angebote der Vereine nicht auf einen Nachmittag beschränkt sind, sondern wenigstens für ein halbes Schuljahr geplant sind, ist das Kriterium der Nachhaltigkeit erfüllt.
Die Schülerbetreuung ist keine Vermögensverwaltung.
Die Betreuung der Schüler durch gemeinnützige Vereine führt bei diesen zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Somit wird der Verein bei einem Kooperations- oder Dienstleitungsvertrag zwischen Schule und Verein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb tätig.
Bei einem Arbeitsvertrag zwischen Schule und Trainer/Übungsleiter handelt es sich nicht um eine selbstständige Tätigkeit sondern um Arbeit. In diesem Fall muss die Schule für den Trainer Lohnsteuer und Sozialversicherung einbehalten und abführen.
Zurzeit drohen Nachzahlungen in Millionenhöhe, da verschiedene Kultusministerien „rechtswidrige Verträge" mit Honorarkräften abgeschlossen haben.
Zur Befreiung von der Umsatzsteuer wurde noch angemerkt, dass es nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden kann, dass Vereine immer die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (§4 Nr. 25 UStG) besitzen. Dies sollte wenn dann in der Satzung verankert sein.
Im Zweifelsfall und bei Problemen sollte immer ein Steuerberater hinzugezogen werden.